Satzung

Satzung der Bürgerstiftung Mehlingen-Baalborn

Präambel
Die Bürgerstiftung Mehlingen-Baalborn ist von Bürgerinnen und Bürgern für die Gemeinschaft der Ortsgemeinde Mehlingen (bestehend aus dem Ort Mehlingen, dem Ortsteil Baalborn sowie dem Niedermehlingerhof, dem Fröhnerhof und Teilen der Eselsfürth) gegründet worden. Sie lädt dazu ein, durch persönliches Engagement das Wohlergehen unserer Gemeinde sowohl traditionsbewusst als auch mit Blick in die Zukunft zu fördern.
Die Bürgerstiftung Mehlingen-Baalborn sieht sich als Plattform aller Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Vereine, Wirtschaftsunternehmen und weiterer Gruppierungen aus der Gemeinde.
Die Bürgerstiftung agiert unabhängig von politischen Parteien und staatlichen sowie kommunalen Strukturen. Ebenso übernimmt sie keine kommunale Pflichtaufgaben. Mit Initiativen und Projekten sollen zukunftsfähige Strukturen geschaffen und Innovationen auf den Weg gebracht werden.
Bei allen Projekten achtet die Bürgerstiftung Mehlingen-Baalborn auf soziale, ökologische, gesellschaftliche, ökonomische sowie kulturelle Nachhaltigkeit und trägt somit langfristig zu einer positiven Entwicklung der Ortsgemeinde und des Gemeinwesens bei.
Sie bekennt sich zu den Werten der Menschenwürde, Demokratie, Toleranz, Solidarität, soziale Verantwortung und individuelle Freiheit. Ebenso ist sie offen über konfessionelle und kulturelle Grenzen hinweg.


§ 1 – Name, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Mehlingen-Baalborn“.
Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der Bürgerstiftung Pfalz und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
Sie hat ihren Sitz in Mehlingen.

§ 2 – Stiftungszweck
(1) Zweck und Aufgaben der Stiftung
die Förderung von gemeinschaftsbildenden Maßnahmen und Aktionen (Entwicklungszusammenarbeit)
die Förderung der Jugend und Altenhilfe
die Förderung von Kunst und Kultur
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
die Förderung von Natur- und Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
die Förderung des bürgerlichen Engagements
die Förderung des gemeinwohlorientierten Wirtschaftens (Wohlfahrtswesen)
die Förderung der Gesundheit und der Lebensqualität
(2) Diese Zwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch:
die gesamte Entwicklung von Projekten speziell für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen
Unterstützung von regionalen Kunstschaffenden und künstlerischen Aktionen der Bürger
Erhalt und Wiederbelebung der denkmalgeschützten Gebäude in der Gemeinde
Bewahrung und Schutz der natürlichen Ressourcen und der Artenvielfalt
Einleitung von Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes
Schließen der Kreisläufe im Bereich der erneuerbaren Energien
Projekte, die die lokalen Ernährungskreisläufe schließen
die Initiierung, Planung und Unterstützung von gemeinnützigen Projekten und Initiativen von Bürgerinnen und Bürgern für Bürgerinnen und Bürger von Mehlingen
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung (AO)
Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 – Stiftungsvermögen
Die Stiftung wird mit dem im Treuhandvertrag und dem im Stiftungsgeschäft festgelegten Grundvermögen ausgestattet.
Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend anzulegen und in seinem Wert dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zwecke können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teils die jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zustiftungen müssen ausdrücklich als solche deklariert sein. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Zuwendungen anzunehmen.
Es darf keine Person durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
Zustiftungen können auf Wunsch des Zuwendungsgebers einem der Stiftungszwecke oder einem spezifischen Unterzweck zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.


§ 4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO.
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
Zur Werterhaltung sollen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Treuhandverwaltung
Die Bürgerstiftung Pfalz ist als Treuhänderin für die Verwirklichung satzungsgemäßen Zwecke gemäß § 2 der Satzung zuständig und verwaltet das Stiftungsvermögen im Einvernehmen mit dem Vorstand. Sie hat dieses Stiftungsvermögen als Sondervermögen von ihrem sonstigen Vermögen getrennt zu halten und sicher, nachhaltig und ertragsbringend anzulegen.
Die Bürgerstiftung Pfalz ist verpflichtet jährlich zum 31.12. Rechenschaft über ihre Verwaltungstätigkeit, die Mittelverwendung sowie die Anlageform des Sondervermögens abzulegen. Dabei ist es der Treuhänderin gestattet, die Prüfung des Sondervermögens durch den Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen, der die Bürgerstiftung Pfalz im Übrigen prüft. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt die Treuhänderin für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

§ 6 – Stiftungsorganisation
Organe der Stiftung sind der Vorstand, das Kuratorium und der Stifterrat.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

§ 7 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sieben Personen. Abgesehen vom ersten Vorstand, der durch die Stifter anlässlich der Stiftungsgründung bestimmt wird, werden die Mitglieder des Vorstands durch das Kuratorium gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorstandsvorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrungen in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Kuratorium über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vor.
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Er regelt durch Vorstandsbeschluss die Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und seine/ihre Vertretungsbefugnis.
Der Vorstand gibt sich im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstands während der Amtszeit durch das Kuratorium abgewählt werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.


§ 8 – Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und maximal zwölf Personen. Zu Mitgliedern des Kuratoriums werden Personen gewählt, die sich im Sinne des Stiftungszwecks um die Belange des Mehlinger Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens auftreten können. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter zeitnah zum Stiftungsgeschäft festgelegt.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wiederberufung ist möglich. Der Stiftungsvorstand empfiehlt zu berufende Personen. Die Wahl erfolgt durch den Vorstand.
Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger im Amt.
Das Kuratorium wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/in. Die Wahlen werden in geheimen Wahlgängen durchgeführt. Jeder/jede Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme vergeben. Gewählt ist derjenige/diejenige, der/die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann.
Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es kann vom Vorstand jederzeit Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Es tritt mindestens einmal pro Halbjahr zusammen.
Der Zuständigkeit des Kuratoriums unterliegt insbesondere die Wahl des Vorstands, mit einfacher Mehrheit.
Die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres,
die Genehmigung von Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung entstehen. Deren Höhe wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Das Kuratorium entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über die Änderung dieser Satzung und über die Auflösung der Stiftung bzw. über einen Zusammenschluss.

§ 9 – Stifterrat
Der Stifterrat besteht aus den Stiftern, Zustifterinnen und Zustiftern, d.h. aus Personen, die mindestens 250,– € zum Stiftungsvermögen beigetragen haben.
Er kann auf Vorschlag des Kuratoriums oder des Stiftungsrates um Personen erweitert werden, die den Nachweis erbracht haben, dass sie sich durch bürgerschaftliches Engagement im Sinne des Stiftungszwecks um die Belange des Mehlinger Gemeinwesens verdient gemacht haben. Die Zugehörigkeit zum Stifterrat ist freiwillig.
Personen, die weniger als 250€ stiften, sind wahlberechtigt für den Gründungsvorstand aber nicht Teil des Stifterrates.
Juristische Personen können dem Stifterrat nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in den Stifterrat bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.


Sind Fachausschüsse eingerichtet worden, können ihre Mitglieder, soweit sie nicht Stimmrecht haben, mit beratender Stimme an den Treffen des Stiftungsrates teilnehmen.
Der Stifterrat wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Er ist ferner dann einzuberufen, wenn 10% der Stifterrinnen und Stifter, mindestens aber zehn Personen, dieses gegenüber dem Kuratorium schriftlich  beantragen. Der Stifterrat ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stifterinnen und Stifter beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt der Stifterrat aus seiner Mitte eine/n Protokollführer/in. Über die Ergebnisse der Sitzung sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
Der Zuständigkeit des Stifterrats unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres.


§ 10 – Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Ergänzung der Zwecke ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung jederzeit möglich. Die Abänderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Stiftungszwecke sind nur unter den engen Voraussetzungen der Abgabenordnung (AO) zulässig. Diese und weitere Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Stiftungsvorstand und Kuratorium mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. Abwesende Stimmberechtigte können eine schriftliche Vollmacht erteilen. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Die Änderungen bedürfen der Anerkennung der Stiftungsbehörde.

§ 11 – Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss neu entstehende Stiftung, muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Umwelt- und Naturschutz, Altenhilfe, Bildung und Erziehung sowie Denkmalpflege in der Gemeinde Mehlingen.